Schulanfänger

Die Grundschule hat den Auftrag, grundlegendes Wissen zu vermitteln, die Entwicklung von Methoden-, Lern- und Sachkompetenz zu sichern sowie auf Werte zu orientieren.
Unser Ziel ist es, alle Kinder so zu fördern und zu fordern, dass sie die ihnen möglichen Leistungen erreichen. Dabei sollen sie Freude am Wissenserwerb haben und sich in der Gemeinschaft harmonisch entwickeln können.

Wann muss bzw. kann ich mein Kind an der Grundschule anmelden?

Nach dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig.

Als schulpflichtig für dieses Schuljahr gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet werden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden. Eine Aufnahme kann dann erfolgen, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungstand besitzen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin.

Ihr Kind ist zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 30. Juni 2019 geboren? Dann wird es mit Beginn des Schuljahres 2025/26 schulpflichtig.

Die gesetzlich vorgeschriebene Schulaufnahmeuntersuchung erfolgt durch Kinder- und Jugendärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Den Termin hierfür erhalten Sie bei der Schulanmeldung. Die Schulanmeldung findet am ..... September 2023 und am ..... September 2023 in der Zeit von 14°° Uhr bis 18°° Uhr im Speisesaal unserer Schule statt.

Bitte bringen Sie alle Unterlagen bereits vollständig ausgefüllt mit. Wir bitten Sie weiterhin, aus gegebenem Anlass, diesen Termin möglichst ohne Kinder und nur als Einzelperson wahrzunehmen.  

Die Eltern vertreten Ihr Kind grundsätzlich gemeinschaftlich. Wir bitten Sie deshalb, auch nicht in Ihrem Haushalt lebende Sorgeberechtigte über die Schulanmeldung zu informieren. (§ 1629 BGB) 

Auch wenn Sie wünschen, dass Ihr Kind an einer kommunalen Grundschule außerhalb Ihres Schulbezirkes oder an einer Schule in freier Trägerschaft eingeschult wird, ist es nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (SOGS) erforderlich, Ihr Kind zuerst an einer Grundschule innerhalb Ihres Schulbezirkes (siehe Seite 1) anzumelden. 

Die Anmeldung hat durch einen Sorgerechtsinhaber zu erfolgen. Für die Schulanmeldung sind die Meldebestätigung, der Personalausweis des anmeldenden Sorgerechtsinhabers, das beigefügte Datenerfassungsblatt und die Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde des Kindes mitzubringen.  

Die ausgefüllte Meldebestätigung ist der Nachweis über die Anmeldung Ihres Kindes nach § 31 Abs. 1 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen und stellt keine Aufnahmebestätigung der gewählten Schule dar. 

Die Landeshauptstadt Dresden, Schulverwaltungsamt, ist nach § 31 Abs. 3 SchulG befugt, erforderliche Maßnahmen zu treffen, wenn Sie Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Schulanmeldung Ihres Kindes nicht nachkommen. 

 

Wo melde ich mein Kind an?

Entsprechend der Wohnanschrift können Sie Ihr Kind an einer der folgenden Schulen des gemeinsamen Schulbezirks Loschwitz/ Bühlau anmelden. (Vermerk auf Meldebestätigung der Stadt Dresden) 

Gemeinsamer Schulbezirk Ortsamt Loschwitz 

  • 62. Grundschule 
  • 61. Grundschule 
  • 88. Grundschule 
  • 56. Grundschule 

Die Eltern können innerhalb des Schulbezirkes wählen, welche Schule ihr Kind besuchen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufnahmekapazität der gewünschten Schule dies zulässt.

Wünschen Eltern, dass ihr Kind eine Grundschule außerhalb des Schulbezirkes besucht, können sie nach der im Schulbezirk erfolgten Anmeldung an der gewünschten Schule einen Antrag auf Aufnahme stellen.


Sie wissen nicht genau, in welchem Schulbezirk Sie wohnen? Sie erhalten im Grundschul-Finder der Stadt Dresden nach Eingabe Ihrer Adresse Informationen zu den Schulen Ihres Wohnortes.

Was muss ich zur Anmeldung mitbringen?

Die Eltern schulpflichtiger Kinder erhalten vom Schulverwaltungsamt der Stadt Dresden ein Schreiben mit der Aufforderung zur Anmeldung an einer Grundschule des Schulbezirkes.

Dieses Schreiben müssen die Eltern zur Anmeldung mitbringen. Außerdem ist die Geburtsurkunde des Kindes, der Personalausweis des anmeldenden Sorgerechtsinhabers und ggf. der Nachweis über alleiniges Sorgerecht (Gerichtsurteil/Bestätigung des Jugendamtes) vorzulegen.

  • Folgende Daten werden erhoben:
  • Name und Vorname der Eltern des Kindes;
  • Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
  • Geschlecht des Kindes;
  • Anschrift der Eltern und des Kindes;
  • Telefonnummer, Notfalladresse;
  • Staatsangehörigkeit des Kindes;
  • Religionszugehörigkeit des Kindes;
  • Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind;
  • ob im Jahr vor der Schulaufnahme ein Kindergarten besucht wird.

Die Daten nach Nummer 6 und 8 sind nur mit Einwilligung der Eltern gemäß Sächsischem Datenschutzgesetz §4 Abs.1 und 2 zu erfassen.

Bei der Schulanmeldung werden Sie gebeten ein Formular zur Schweigepflichtentbindung zu unterzeichnen. Des Weiteren erhalten Sie einen Termin für die schulärztliche Untersuchung. 

Was passiert, wenn mehr Kinder angemeldet werden als die Schule aufnehmen kann?

Es kann passieren, dass die Aufnahmekapazität unserer Schule nicht ausreicht, um alle angemeldeten Kinder aufnehmen zu können. Im Falle eines Kapazitätsengpasses werden wir auf ein Aufnahmeverfahren zurückgreifen.

Die Auswahl der Schüler erfolgt auf der Grundlage sachgerechter Kriterien. Die Rangfolge der abschließend verwendeten Kriterien, deren Vorliegen Sie bei der Anmeldung bitte mitteilen, ergibt sich wie folgt:
1. ein Geschwisterkind ist bereits Schüler der Klasse 1 bis 3 unserer Schule,
2. Wohnortnähe (Entfernung vom Elternhaus zur Schule - Wir ermitteln die Entfernung mit dem Routenplaner von Falk im Modus Fußweg - kürzeste Variante.)
3. Losverfahren
Vor Beginn des kriterienbezogenen Aufnahmeverfahrens wird geprüft, für welche Kinder eine Ablehnung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Diese Kinder nehmen nicht am Aufnahmeverfahren teil, sondern werden vorab aufgenommen.
Die Entscheidung über das Vorliegen einer besonders eng umgrenzten Härtesituation wird einzelfallbezogen getroffen.
Sofern Ihr Kind nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nicht an unserer Schule aufgenommen werden kann, erfolgt eine Umlenkung an eine andere Schule.
Sie erhalten dann zeitgleich mit unserer Ablehnung von dort eine Aufnahmebestätigung. Die Anmeldeunterlagen werden von uns an die aufnehmende Schule versendet, so dass Sie Ihr Kind nicht noch einmal anmelden müssen.
Falls nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens wieder Plätze an unserer Schule frei werden, wird ein weiteres Aufnahmeverfahren durchgeführt. Zur Teilnahme genügt ein formloser Antrag.

Nach der erfolgten Schulanmeldung, werden am 11.06.2021 von uns die Aufnahmebescheide verschickt.

Was ist das Besondere an der 1. Klasse?

Die Klassenstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit. Den Lehrerinnen und Lehrern lässt der Lehrplan in dieser Zeit so viel Freiheit, dass Sie den Unterricht angepasst an die Fortschritte der Klasse gestalten können.

Sie tragen mit der Gestaltung des Unterrichts dem aktuellen Lernstand der Kinder, dem unterschiedlichen Lerntempo und den individuellen Lernvoraussetzungen Rechnung. Deshalb gibt es nach der 1. Klasse keine Versetzungsentscheidung - jedes Kind wechselt in die Klasse 2. Mit Zustimmung der Eltern und der Klassenkonferenz kann ein Kind allerdings auch die Klassenstufe 1 wiederholen.

Wir freuen uns auf Sie, herzlich willkommen!